I. Buchung
1. Die Buchung der Reise und einzelner
Reiseleistungen wird für den Reiseveranstalter
(nachfolgend als „Veranstalter“
bezeichnet) erst verbindlich, wenn sie dem
Reisenden oder dem von ihm beauftragten
Reisebüro schriftlich vom Veranstalter
bestätigt worden ist. Der Reiseveranstalter
wird am Schluß dieser Bedingungen benannt.
2. An seine Anmeldung ist der Reisende bis
zur Annahme durch den Veranstalter, jedoch
längstens 8 Tage ab Datum der Anmeldung
gebunden (die Zeit wird benötigt, um die
Verfügbarkeit der bestellten Leistungen zu
überprüfen).
3. Ändernde oder ergänzende Abreden zu
den im Reiseprospekt beschriebenen Reisen
und Reiseleistungen sowie zu den Reisebedingungen
bedürfen ausdrücklicher Vereinbarungen
mit dem Veranstalter. Sie sollten aus Beweisgründen
schriftlich getroffen werden. Reisebüros
sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reiseprospektes
einschließlich der Reisebedingungen
abweichende Zusicherungen zu geben oder
abändernde oder ergänzende Vereinbarungen
zu treffen.
II. Vermittlung von fremden Leistungen
1. Werden einzelne Reiseleistungen ausdrücklich
im fremden Namen vermittelt, z. B. Nurflug,
Anschlußbeförderungen, Fährtransporte,
Hotelaufenthalte ohne integrierte Beförderungsleistung,
Mietwagen, Ausflüge etc., so richtet
sich das Zustandekommen des Vertrages und
dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen
des Vertragspartners (Leistungsträgers) des
Reiseteilnehmers.
2. Soweit die nachfolgend bezeichneten
Sonderleistungen nicht Bestandteil der
gebuchten Reise sind, werden diese als
Fremdleistungen von dem Veranstalter lediglich
vermittelt: Ausflüge und Exkursionen, Stadtrundfahrten,
Konzert-, Opern und Theaterveranstaltungen,
Sportveranstaltungen, Besichtigungen,
Besuche von Vergnügungsparks etc. Der Veranstalter
ist in diesem Fall nicht Leistungserbringer
der Sonderleistungen.
III. Zahlung des Reisepreises
1. Mit Vertragsschluß und nach Aushändigung
des Sicherungsscheines gemäß § 651 k
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Anzahlung
zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet
wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts
anderes vereinbart ist, 10% des Reisepreises,
die innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der
Buchungsbestätigung fällig ist.
2. Der Reisepreis ist vier Wochen vor Reiseantritt
fällig. Bei Gruppenbuchungen 6 Wochen vor
Abreise. Bei Buchungen, die weniger als vier
Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden,
ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des
Sicherungsscheines sofort fällig. Bis zur Zahlung
des vollständigen Reisepreises kann der
Veranstalter die Erbringung der vertraglichen
Reiseleistungen verweigern.
3. Der Veranstalter ist berechtigt, die Leistung
endgültig zu verweigern und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom
Reisenden zu verlangen, wenn dieser sich mit
der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet
und die Leistungsverweigerung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen (§ 326 BGB)
vorher durch den Veranstalter dem Reisenden
schriftlich angedroht worden ist.
4. Entschädigungen für Reiserücktritte,
Bearbeitungs- und Umbuchungskosten sind
bei Rechnungsstellung sofort fällig.
5. Sämtliche Zahlungen, auch Anzahlungen,
können mit befreiender Wirkung nur an den
in der Buchungsbestätigung oder Rechnung
von dem Veranstalter angegebenen Empfänger
geleistet werden. Dies betrifft insbesondere den
Fall, dass der Reiseveranstalter den Preis im
Direktinkasso vom Reisenden anfordert. Fehlt die
Angabe eines Zahlungsempfängers, ist der Reisende
berechtigt, die Zahlung an das buchende
Reisebüro zu leisten.
IV. Preisänderungen
1. Der Veranstalter ist berechtigt, den Reisepreis
zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für
den Veranstalter und nach Vertragsschluß die
nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile der
gebuchten Reise aufgrund von Umständen erhöhen
und neu entstehen, die von dem Veranstalter
nicht zu vertreten sind: Devisen- Wechselkurse,
Beförderungskosten (insbesondere bei Ölpreisverteuerungen),
behördliche Gebühren oder sonstige
behördliche Abgaben, wie z. B. Hafen- und
Flughafengebühren. Die Preiserhöhung ist jedoch
nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluß
und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von
mehr als vier Monaten liegt.
2. Der Reisepreis darf nur in dem Umfang
erhöht werden, der der Erhöhung der in Ziffer
IV 1 genannten Preisbestandteile und ihrer
Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht.
Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer
auf Anforderung Gründe und Umfang der
Preiserhöhung zu spezifizieren und zu belegen.
3. Der Veranstalter hat dem Reisenden eine
etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach
Kenntnis von dem Änderungsgrund, spätestens
21 Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin zu
erklären.
4. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5
%, so ist der Reisende berechtigt, entweder
ohne Zahlung einer Entschädigung vom Reisevertrag
zurückzutreten, oder stattdessen die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Sowohl die Erklärung des Rücktritts als auch das
Verlangen der Teilnahme an einer anderen Reise
muß vom Reisenden unverzüglich gegenüber
dem Reisebüro/Veranstalter erklärt werden.
V. Vertragliche Leistungen, Flugplan und Information
zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
1. Die vom Veranstalter festgelegten Saisonzeiten
können von denen der Reiseziele oder anderer
Reisekataloge abweichen. Sie werden im wesentlichen
durch den Auslastungsgrad der Flugzeuge
bestimmt. Die Preisgruppen und Hotelkategorien
sind vom Veranstalter festgelegt und nicht
unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten,
Hotelführern und anderen Reiseprospekten
gleichlautend. Ebenso beinhalten die Preise der
Verlängerungswochen auch Flugausgleichzuschläge
und sonstige anteilige Kosten.
2. Die Gestaltung des Flugplanes und dessen
Einhaltung liegt im wesentlichen im Verantwortungsbereich
der Fluggesellschaften und
der zuständigen Koordinierungsbehörden.
Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der
Streckenführung und des Fluggerätes sind
teilweise nicht vermeidbar. Der Veranstalter wird
die Reisenden so früh als möglich auf derartige
Änderungen hinweisen. Eventuelle Ansprüche
des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer
Leistungsänderungen bleiben unberührt.
3. Der Veranstalter informiert den Kunden entsprechend
der EU-Verordnung Nr. 2111/05 zur
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor
oder spätestens bei der Buchung über die Identität
der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise
zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
4. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so
ist der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden
die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften
zu nennen, die wahrscheinlich den
Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald
die Fluggesellschaft feststeht, wird der Kunde
darüber informiert.
5. Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte
Liste der Fluggesellschaften, denen die Nutzung
des Luftraumes über den Mitgliedsstaaten untersagt
ist, ist auf der Internetseite und in den
Geschäftsräumen des Veranstalters einsehbar.
VI. Umbuchung und Ersatzteilnehmer
1. Umbuchungen sind nur durch Rücktritt vom
Reisevertrag mit anschließender Neubuchung
möglich.
2. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende
verlangen, dass statt seiner ein Dritter als Ersatzteilnehmer
in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt (Vertragsübertragung gemäß
§ 651 b BGB). Der Veranstalter kann dem Eintritt
des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt,
oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Im Falle der Vertragsübertragung haften der
eintretende Reisende und der Ersatzteilnehmer
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch seinen Eintritt verursachten Mehrkosten,
wie Verwaltungsunkosten, Telefon-, Telefax- und
Portospesen etc. Diese werden von dem Veranstalter
mit pauschal Euro 48,00 pro Buchung
in Rechnung gestellt. Der Nachweis, dass
niedrigere oder gar keine Mehrkosten entstanden
sind, bleibt dem ursprünglichen Reiseteilnehmer
und dem Ersatzteilnehmer unbenommen.
VII. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn
Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit
durch Erklärung, die schriftlich erfolgen muß,
vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist
der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
Dem Veranstalter stehen in jedem
Fall des Rücktritts folgende pauschale Entschädigung
zu, bei deren Bemessung ersparte
Aufwendungen sowie die gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwertung von Reiseleistungen
berücksichtigt sind:
Mietwagen- und Campmobile, Landarrangements,
Flugleistungen:
• bis 31 Tage vor Reisebeginn: 20%
• ab 30 bis 22 Tage vor Reisebeginn: 35%
• ab 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 50%
• ab 14 Tage vor Reisebeginn: 75%
• ab Abreisetag oder bei Nichtantritt: 100%
Bei manchen Boutique Hotels, Resorts, Lodges,
Island Resorts, Zügen, Schiffen, privaten Touren
oder wenn zu den Reisedaten am jeweiligen Ort
besondere Veranstaltungen stattfinden (Silvester,
Ostern, Weihnachten, örtliche Feierlichkeiten etc.),
können bis zu 100% Stornogebühren zuzügl. einer
Bearbeitungsgebühr anfallen. Diese werden getrennt
zu den obigen Stornogebühren berechnet.
Es bleibt dem Kunden der Nachweis unbenommen,
daß kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist, als die von Abenteuer
& Erlebnisreisen geforderte Pauschale. Abenteuer
& Erlebnisreisen behält sich vor, in Abweichung
von den aufgeführten Pauschalen eine höhere,
konkrete Entschädigung zu fordern, soweit
Abenteuer & Erlebnisreisen nachweisen kann,
daß wesentlich höhere Aufwendungen als die
jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.
In diesem Fall ist Abenteuer & Erlebnisreisen
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen
und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung
der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu
belegen. Umbuchungswünsche des Reisekunden,
die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag durch
Neuanmeldung des Reisekunden erfüllt werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
Obige Stornosätze finden nicht auf Leistungen
wie z.B. Flugtickets Anwendung, die aufgrund
besonderer Ausstellungsfristen höhere Stornosätze
haben. Diese werden dann im Einzellfall
ausserhalb der obigen Stornosätze abgerechnet.
VIII. Rücktritt bei Mindestteilnehmerzahl
Bis 21 Tage vor Reiseantritt kann der Veranstalter
vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die
in der Reiseausschreibung oder in sonstigen
Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind,
festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
wurde.
IX. Versicherungen
1. Gegen die in Ziffer VII 1 genannten Rücktrittsentschädigungen
(Stornokosten) kann sich der
Reisende durch eine Reiserücktrittskosten-Versicherung
versichern. Wir empfehlen den Abschluß
einer solchen Versicherung. Die Buchungsstelle,
bei der die Reise gebucht wird, kann eine solche
Versicherung auf Anforderung vermitteln. Die
Reiserücktritts-Versicherung muß spätestens
innerhalb von 21 Tagen ab Buchung der Reise
gebucht werden.
2. Der Reisende ist gegen Unfall durch die
einzelnen Beförderungsunternehmen (z. B.
Fluggesellschaft) nach den jeweils gültigen
Bestimmungen versichert. Wir empfehlen außerdem
dringend die Buchung eines umfassenden
Reiseversicherungspaketes mit folgenden Versicherungen:
Reisegepäck-, Reise-Unfall-, Reise-
Haftpflicht-, Reise-Krankenversicherung einschließlich
Ambulanzflug aus dem Ausland.
X. Haftungsbeschränkungen für den
Reiseveranstalter
1. Gelten für eine von einem Leistungsträger
zu erbringende Leistung internationale
Übereinkommen, oder auf solchen beruhende
gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch
auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht
oder geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist,
so kann sich der Veranstalter gegenüber dem
Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
2. Kommt dem Veranstalter die Stellung eines
vertraglichen Luftfrachtführers zu, so haftet der
Veranstalter insoweit ausschließlich nach den
Bestimmungen der internationalen Abkommen
neben dem ausführenden Luftfrachtführer
(Fluggesellschaft). Diese Abkommen sehen Haftungsbeschränkungen
und Haftungsausschlüsse
zu Gunsten des Luftfrachtführers vor.
3. Wenn dem Veranstalter bei Schiffsreisen
die Stellung eines Beförderers zukommt,
regelt sich die Haftung von dem Veranstalter
insoweit ausschließlich nach den Bestimmungen
der §§ 664 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB)
in Verbindung mit dem 2. Seerechtsänderungsgesetz
(SeeRÄndG). Diese Bestimmungen sehen
Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse zu
Gunsten des Beförderers vor. Soweit sich der
ausführende Beförderer auf eine Beschränkung
der Gesamthaftung gemäß § 486 HGB in Verbindung
mit Art.11 des 2. SeeRÄndG berufen
kann, steht dieses Recht auch dem Veranstalter
gegenüber dem Reiseteilnehmer zu.
4. Die vertragliche Haftung gegenüber dem
Reiseteilnehmer auf Schadensersatz für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit:
a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder
grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt
wird oder,
b) der Veranstalter für einen dem Reiseteilnehmer
entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
XI. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen
1. Vermittelt der Veranstalter lediglich einzelne
fremde Leistungen (z.B. Hotelaufenthalte
für Selbstfahrer, Linienbeförderung, fremde
Ausflüge etc.), so haftet der Veranstalter nur
für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung
und nicht für die Leistungserbringung
selbst.
2. Ausflüge, Führungen, Sport- und sonstige
Sonderveranstaltungen, soweit sie ausdrücklich
als fremde Leistungen fremder Leistungsträger
von dem Veranstalter im Reiseprospekt
bezeichnet sind, werden von den örtlichen
Reiseleitungen lediglich vermittelt.
3. Angaben über vermittelte Leistungen fremder
Leistungsträger im Reiseprospekt beruhen ausschließlich
auf deren Angaben dem Veranstalter
gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung
des Veranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer
dar.
XII. Obliegenheiten und Rechte des
Reisenden bei mangelhafter Reise
1. Wird die Reise nicht vertragsgerecht
erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern,
wenn diese einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
2. Leistet der Veranstalter nicht innerhalb
einer vom Reisenden bestimmten angemessenen
Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst
Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer
Frist bedarf es nicht, wenn der Veranstalter die
Abhilfe verweigert oder wenn sofortige Abhilfe
durch ein beim Reisenden vorliegendes besonderes
Interesse geboten ist.
3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Reiseleistung kann der Reisende einen
Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises
(Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch
entfällt jedoch, soweit der Reisende es schuldhaft
unterlässt, den Mangel rechtzeitig während
der Reise anzuzeigen.
4. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt oder ist infolge eines Mangels
dem Reisenden die Reise oder ihre Fortsetzung
aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann
der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor
hat der Reisende eine angemessene Frist zur
Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen
Frist bedarf es dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist, oder von dem Veranstalter verweigert
wird, oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt ist.
XIII. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
1. Reiseleitungen bzw. örtliche Vertretungen
des Veranstalters sind während der Reise
beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen
entgegenzunehmen und für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich
ist. Dies schließt Vereinbarungen ein, mit denen
Reisemängel vor Ort ausgeglichen und durch
Zusatzleistungen einvernehmlich mit dem Reisenden
kompensiert werden. Reiseleitungen bzw.
örtliche Vertretungen des Veranstalters sind
jedoch nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche
auf Minderung, oder Schadensersatz mit
Wirkung gegen den Veranstalter anzuerkennen,
oder derartige Anspruchsstellungen entgegenzunehmen.
2. Eine Kündigung des Reisevertrages durch
den Veranstalter (z. B. bei höherer Gewalt)
kann auch durch die Reiseleitung oder einen
sonstigen örtlichen Vertreter von dem Veranstalter
ausgesprochen werden; diese sind insoweit
von dem Veranstalter bevollmächtigt.
2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche des
Reisenden verjähren in zwölf Monaten. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem
die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat
der Reisende solche Ansprüche geltend
gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag
gehemmt, an dem der Veranstalter, oder dessen
Haftpflichtversicherung die Ansprüche schriftlich
zurückweist.
XV. Verlust, Beschädigung und
Verspätung von Reisegepäck
1. Bei Reisegepäck sind Verluste oder
Beschädigungen sowie Verspätungen unverzüglich
dem Beförderungsunternehmen – unter
Beifügung der notwendigen Unterlagen – zu
melden. Das Beförderungsunternehmen ist zur
Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung
(P.I.R. genannt = Property Irregularity Report)
verpflichtet. Ohne rechtzeitige Anzeige besteht
die Gefahr eines Anspruchsverlustes! Auf
Ausschlußfristen für Fluggepäck (Art. 26 des
Warschauer Abkommens) oder Seegepäck
bei Kreuzfahrten (Art. 12 der Anlage zu §§
664 ff. HGB) wird hingewiesen.
2. Soweit zusätzlich eine Anspruchstellung auch
gegenüber dem Veranstalter folgt, müssen für die
Geltendmachung von Ansprüchen bei Verlust,
Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck
auch die Ausschlußfrist gemäß § 651 g I BGB
eingehalten werden. Auf Ziffer XIV. 1. dieser
Reisebedingungen wird verwiesen.
XVI. Paß- ,Visa- ,Zoll-, Devisen und
Gesundheitsbestimmungen
1. Die Bekanntgabe solcher Bestimmungen
bei Buchung einer Reise, oder Reiseleistung
dem Reisenden gegenüber bezieht sich auf
den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt
wird dabei grundsätzlich, dass der Reisende
deutscher Staatsbürger ist, es sei denn,
dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat
offensichtlich ist oder ausdrücklich mitgeteilt
wurde. In der Person des Reisenden begründete
persönliche Umstände können dabei nicht
berücksichtigt werden, soweit sie nicht ausdrücklich
vom Reiseteilnehmer mitgeteilt oder
offenkundig sind.
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die zuständigen staatlichen Behörden,
insbesondere in den Ländern des Reiseziels,
jederzeit die Bestimmungen, auch kurzfristig
ändern können. Der Veranstalter wird sich
im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen,
den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen
über das buchende Reisebüro so rechtzeitig
wie möglich zu unterrichten. Dem Reisenden
wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien
wegen Änderungen der Bestimmungen
in seinem Reiselande zu verfolgen, um sich
frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen
zu können.
3. Ergeben sich für den Reisenden wegen der
genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die
seine Teilnahme an der Reise verhindern oder
beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum
kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.
Voraussetzung ist, dass der Veranstalter
seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage
und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten
von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind.
Gegenseitige Ansprüche im Falle eines
schuldhaften Verhaltens bleiben unberührt,
soweit die Haftungsbegrenzungen in diesen
Reisebedingungen nicht eingreifen.
XVII. Abtretungsverbot
Jegliche Abtretung von Ansprüchen des
Reisenden gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.
Das Abtretungsverbot betrifft
sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag
und im Zusammenhang damit, sowie Ansprüche
aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter
Bereicherung.
XVIII. Gerichtsstand
Für den Fall, daß der Reisende nach Vertragsschluß
seinen Wohnsitz, oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus Deutschland heraus verlegt
oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung
unbekannt ist, wird für Ansprüche von dem Veranstalter
gegen den Reisenden der Gerichtsstand
Augsburg vereinbart.
XIX. Gültigkeit der Websiteangaben
Naturgemäß sind die zu diesem Zeitpunkt feststehenden
Einzelheiten des Reiseangebotes und der
Reiseabwicklung, wie z. B. Preise, Termine und
Reisezeiten anzuführen. Änderungen sind insoweit
aufgrund der weiteren Entwicklung möglich und
bleiben vorbehalten. Dies gilt natürlich nur für
Reiseverträge, die noch nicht abgeschlossen
sind. Maßgeblich hinsichtlich der Preise,
Termine, Reisezeiten etc. ist daher allein der
Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung
mit der Buchung und sonstigen, rechtswirksam
im Reisevertrag getroffenen Abreden.
XX. Sonstiges
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
des Vertrages mit dieser Reisebedingungen
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge. Ergänzend gelten die
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die
§§ 651 a bis l des Bürgerlichen Gesetzbuches,
soweit der Veranstalter nicht nur Vermittler von
einzelnen Reiseleistungen ist.
2. Während der Laufzeit der Website
werden Gesetzesänderungen erwartet, die evtl.
Auswirkungen auf diese Reise- und Zahlungsbedingungen
haben. Ein umfangreiches Gesetz zur
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist im
Gesetzgebungsverfahren. Der Gesetzestext liegt
also noch nicht verbindlich vor. Sollte während
der Laufzeit dieser Website eine Gesetzesänderung
wirksam werden, die dazu führt, dass
Bestimmungen dieser Reise- und Zahlungsbedingungen
gegen zwingende (neue) gesetzliche
Vorschriften verstoßen, wird der Reiseveranstalter
Gebrauch machen. Derzeit ist eine Auswirkung
aufgrund der vorliegenden Gesetzesentwürfe
nicht zu erwarten.
XXI. Sonderregelungen für Buchungen
in Österreich
Bei Buchungen in Österreich, oder aus Österreich
heraus gelten folgende Bedingungen dieser
Reise- und Zahlungsbedingungen nicht. Es
gelten insoweit die Bestimmungen des österreichischen
Rechtes. a) Preisänderungen (Ziffer
IV) b) Haftungsbeschränkung bei Haftung
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
(Ziffer X. 4 b) c) Frist für Anspruchstellung
innerhalb eines Monats (Ziffer XIV. 1) d)
Verjährungsfrist von sechs Monaten (Ziffer XIV.
2); maßgebend ist das Buchungsdatum und
nicht das Reisedatum.
e) Gerichtsstandsvereinbarung für München
(Ziffer XVIII.). Soweit in den Bedingungen,
auf deutsche gesetzliche Bestimmungen verwiesen
wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen
nach österreichischem Recht.
Durchführender Veranstalter:
Abenteuer & Erlebnisreisen
Horst von der Wehd
Sichelstraße 19 · D-86179 Augsburg
Fon +49/8 21-5 43 05 14
urlaub@letsgotoaustralia.de
www.letsgotoaustralia.de
Stand 10-2019
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© South Australian Tourism Commission
© Tourism New South Wales
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© Tourism and Events Queensland
© Tourism Northern Territory
© Tourism Tasmania
© Tourism Cook, Tonga, Fiji, Neukaledonien, Neuseeland etc.
XIV. Anspruchstellung, Ausschlussfrist,
Verjährung
1. Unabhängig von der Anzeige eines Mangels
während der Reise müssen Ansprüche des
Reisenden wegen völliger, oder teilweiser Nichterbringung,
oder mangelhafter Erbringung von
Reiseleistungen innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise
nur bei dem Veranstalter/Reisebüro geltend
gemacht werden. Nach Fristablauf können Ansprüche
nur geltend gemacht werden, wenn der
Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist gehindert war.